§ 1 Name, Erkennungszeichen, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Arbeiter-Samariter-Bund Kreisverband Senftenberg eingetragener Verein (e.V.)“, abgekürzt ASB.
(2) Erkennungszeichen des Vereins ist ein rotes lang-gezogenes „S“ im gelben Kreuz auf rotem Untergrund in Verbindung mit dem Namen „Arbeiter-Samariter-Bund“.
(3) Sitz und Gerichtsstand des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. befinden sich in Senftenberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Aufgaben
(1) Der ASB ist Hilfsorganisation und Wohlfahrtsverband. Seine Aufgabengebiete sind die Hilfe bei Not- und Unglücksfällen, die Wohlfahrtspflege, das Gesundheitswesen und die Jugend- und Familienhilfe sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in diesen Bereichen.
(2) Zu den Aufgaben des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. gehören u.a. die folgenden Aufgaben:
1. Pflege und Stärkung der sozialen Verantwortung in der Bevölkerung;
2. Förderung des freiwilligen Engagements;
3. Übernahme von Aufgaben im öffentlichen Hilfeleistungssystem bei Unglücken und Notfällen, insbesondere durch Mitwirkung im Rettungswesen und Katastrophenschutz;
4. Breitenausbildung;
5. Planung, Durchführung und Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen;
6. Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe;
7. Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen;
8. Aus-, Fort- und Weiterbildung in allen Aufgabengebieten des ASB;
9. Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems;
10. Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben des ASB, auch für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer ASB-Gliederungen, soweit sie nicht für eigene steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden;
11. Öffentlichkeitsarbeit;
12. Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht;
13. Weiterentwicklung aller Zweige der sozialen Arbeit, der Wohlfahrtspflege, des Gesundheitswesens und der Jugend- und Altenhilfe;
14. Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbänden durch regelmäßige Beratung und Abstimmung;
15. Kooperation mit den Sozialleistungs- und Kostenträgern;
16. Mitwirkung in der Sozialplanung;
17. Vertretung und Repräsentation des ASB auf kommunalpolitischer Ebene.
18. Förderung der Altenfürsorge
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit
(1) Der ASB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des ASB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des ASB erhalten. Ausgenommen hiervon ist die angemessene Erstattung von Aufwendungen, die den Mitgliedern durch die Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben des ASB entstehen. Mitgliedern des Vorstandes und der Kontrollkommission kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(3) Der ASB darf keine Person durch Ausgaben, die seinem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft im Landesverband
Der durch den Landesausschuss aufgenommene ASB Kreisverband Senftenberg e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied des ASB Landesverband Brandenburg e.V.
§ 5 Mitgliedschaft im ASB Kreisverband Senftenberg e.V.
(1) Mitglieder des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. sind die ihm beigetretenen natürlichen Personen. Wechselt ein Mitglied seinen Wohnsitz, bleibt es Mitglied des ASB Kreisverband Senftenberg e.V., sofern es nicht erklärt, Mitglied des für den neuen Wohnsitz zuständigen ASB Verbandes zu werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, die zentral vom Bundesverband bearbeitet wird. Die Mitgliederverwaltung übernimmt der Bundesverband. Vor der Registrie-rung in der Mitgliederkartei und der Ausstellung der bundeseinheitlichen Mitgliedskarte erhalten der ASB Kreisverband Senftenberg e.V. und der Landesverband die Liste der beim Bundesverband eingegangenen Beitrittserklärungen für ihre Organisations-stufen. Sofern nicht der betroffene Landesverband oder der ASB Kreisverband Senftenberg e.V. binnen vier Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung bei der zentralen Mitgliederverwaltung wider-sprechen, versendet der Bundesverband die Mitgliedskarte und führt die Registrierung in der Mitgliederkartei durch.
(3) ASB-Gesellschaften i.S.d. Kapitels XI. der Bundesrichtlinien, deren Mehrheitsanteile der Verein hält, sind berechtigt, diesem als korporative Mitglieder beizutreten.
(4) Vereine, Gesellschaften, Firmen und Organisationen, deren Wirkungsbereich den Tätigkeitsbereich des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. nicht überschreiten, können durch den Vorstand auf Antrag als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Der Landesverband ist von der Aufnahme in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Mitgliederrechte und -pflichten
(1) Die Mitglieder erwerben zugleich die Mitgliedschaft im ASB Landesverband Brandenburg e.V. und im Bundesverband.
(2) Der ASB Kreisverband Senftenberg e.V. übt seine Mitgliederrechte in der Landeskonferenz aus. Dort nimmt er auch die Mitgliederrechte der natürlichen Personen im Landesverband wahr. Die Mitgliederrechte im Bundesverband werden durch den Landesverband in der Bundeskonferenz wahrgenommen.
(3) Die korporativen Mitglieder des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie üben ihre Mitgliederrechte durch ihre gesetzlichen Vertreter oder einen Beauftragten ohne Stimmrecht aus.
(4) Nach Vollendung des 16. Lebensjahres ist das Mitglied stimmberechtigt. Die Wählbarkeit in Organstellungen besteht jedoch erst bei voller Geschäftsfähigkeit.
(5) Bei der Durchführung der Aufgaben des ASB können die Mitglieder freiwillig und ehrenamtlich aktiv mitwirken. Nur Mitglieder können als Delegierte, in den Vorstand, die Kontrollkommission oder sonstige Organstellungen gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Organstellung oder das Mandat.
(6) Das Mitglied hat zur Finanzierung der Aufgabenerfüllung durch den ASB Beiträge zu zahlen, deren Mindesthöhe von der Bundeskonferenz festgesetzt wird. Eine Rückforderung gezahlter Beiträge ist ausgeschlossen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für korporative Mitglieder wird gesondert vereinbart. Gerichtsstand für die aus den Mitgliedsrechten und -pflichten entstehenden Rechtsansprüche ist das für den Ort zuständige Gericht, an dem der ASB Kreisverband Senftenberg e.V. seinen Sitz hat.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt,
• Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten, die trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat bezahlt werden,
• Ausschluss,
• Tod (bei natürlichen Personen),
• Auflösung (bei korporativen Mitgliedern).
(2) Ein Wiedereintritt ist möglich.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im ASB Kreisverband Senftenberg e.V. endet grundsätzlich auch die Mitgliedschaft im Landesverband und im Bundesverband. Endet die Mitgliedschaft des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. im Landesverband, so bleibt die Mitgliedschaft seiner Mitglieder im Landes- und Bundesverband erhalten. Ihnen ist die Gelegenheit zu geben, einer anderen regionalen Gliederung beizutreten. Machen sie hiervon keinen Gebrauch, so endet mit dem Austritt aus der ausgeschlossenen oder ausgetretenen regionalen Gliederung nicht die Mitgliedschaft im Landes- und Bundesverband. Der Austritt ist diesen gegenüber unmittelbar zu erklären.
(4) Korporative Mitglieder haben den Austritt schriftlich an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens am 30. September zu erklären.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss verliert der ASB Kreisverband Senftenberg e.V. das Recht, sich als Arbeiter-Samariter-Bund zu bezeichnen und das ASB-Zeichen zu führen.
(6) Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. an den Landesverband, soweit dieser nicht mehr existiert, an den Bundesverband. Diese haben das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.
§ 8 Organe
Organe des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Geschäftsführung,
4. die Kontrollkommission.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand zugewiesen ist.
(2) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
1. den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit und die Gesamtlage des Kreisverbandes und seiner Gesellschaften entgegenzunehmen,
2. den Jahresabschluss des Vereins entgegenzunehmen;
3. den Prüfbericht der Kontrollkommission entgegenzunehmen,
4. Anträge an Landeskonferenz und Landesausschuss zu beschließen,
5. alle vier Jahre die Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie drei bis sechs Monate vor der Landeskonferenz die Delegierten zur Landeskonferenz zu wählen und gegebenenfalls erforderliche Nachwahlen vorzunehmen, wobei der Vorstand bei Wahlen zur Kontrollkommission kein Stimmrecht hat,
6. Mitglieder von Vorstand und Kontrollkommission sowie Delegierte abzuberufen,
7. über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden,
8. Änderungen der Satzung zu beschließen,
9. über die Auflösung des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. zu beschließen.
(3) Nicht zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehört die Befassung mit arbeits- oder betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.
(4) Im ASB Kreisverband Senftenberg e.V. wird jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Sie wird vom Vorstand einberufen. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder, die dem ASB Kreisverband Senftenberg e.V. beigetreten sind, mit Stimmrecht teilnehmen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn:
1. der Vorstand es beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Kreisverbandes erfordert;
2. die Einberufung von zwei Zehnteln der Mitglieder des Vereins verlangt wird;
3. der Landesvorstand oder die Landeskontrollkommission dies unter Angabe von Zweck und Grund verlangt; kommt der Kreisverband diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, so kann der Landesvorstand sie selbst einberufen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
1. von den stimmberechtigten Mitgliedern,
2. vom Vorstand des ASB Kreisverband Senftenberg e.V.,
3. von der Kontrollkommission des ASB Kreisverband Senftenberg e.V.,
4. vom Landesvorstand;
5. von der Versammlung der Arbeiter-Samariter-Jugend (ASJ).
(7) Anträge müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Initiativanträge bedürfen hinsichtlich ihrer Befassung auf der Mitgliederversammlung einer Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Widerspruch von mindestens einem Viertel der anwesenden Stimmberechtigten darf über die Angelegenheit kein Beschluss gefasst werden. Über Initiativanträge auf Abänderung der Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung von Zeit und Ort der Versammlung und der Tagesordnung in der örtlichen Zeitung „Wochenkurier“ anzuzeigen. Die Mitglieder können zusätzlich auch schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung und der wesentlichen Unterlagen eingeladen werden.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Mehrheit ist nur nach der Zahl der abgegeben Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
(10) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erlangen im ersten Wahlgang nicht alle Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang für die im ersten Wahlgang nicht besetzten Funktionen statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt. Blockwahl ist zulässig.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. eigenverantwortlich und gewissenhaft und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Dabei hat er die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz und Landesausschuss sowie der Mitgliederversammlung zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung die in § 11 Abs. 1 bis 3 aufgeführten Geschäftskreise. Er behält sich das Weisungsrecht in diesen Bereichen vor.
(3) Alleinige, nicht der Geschäftsführung übertragbare, Entscheidungen des Vorstandes sind insbesondere:
1. die strategischen Ziele des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. periodisch festzulegen,
2. die Mitglieder der Geschäftsführung auszuwählen, einzustellen und zu entlassen sowie als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und abzuberufen,
3. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie etwaige Nachtragswirtschaftspläne zu beschließen;
4. eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die Aufgabenverteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern zu regeln ist, sowie für die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Geschäftsführung zu beschließen,
5. die Ordnungs- und Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung zu beaufsichtigen,
6. den Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes zu verabschieden,
7. Grundstücksgeschäfte, Darlehens- und Bürgschaftsverträge sowie Miet- und Leasingverträge abzuschließen oder eine andere Person rechtsgeschäftlich hierfür zu bevollmächtigen,
8. die Mitgliederversammlungen einzuberufen,
9. die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber der Mitgliederversammlung zu erfüllen.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist es ferner, dafür Sorge zu tragen, dass
1. im Bereich der Finanzen und Kontrolle die Verpflichtungen des Kapitels X. der Bundesrichtlinien eingehalten werden,
2. die ASB-Gesellschaften des Vereins sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, diese Satzung einschließlich der Bundesrichtlinien anzuerkennen, und dass eine solche Anerkennungsvereinbarung in den Verträgen mit den Geschäftsführungen enthalten ist,
3. die unmittelbaren ASB-Gesellschaften des Vereins sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, von ihren Einsichts- und Auskunftsrechten nach § 51a GmbHG gegenüber ihren Tochtergesellschaften Gebrauch zu machen, wenn der Vorstand als Gesellschaftervertreter dies verlangt.
(5) Dem Vorstand obliegt es gemeinsam mit der Geschäftsführung,
1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
3. dafür Sorge zu tragen, dass die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements gefördert und koordiniert werden.
(6) Die Sitzungen finden mindestens vierteljährlich statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen.
(7) Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden,
2. dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
4. bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Dabei muss die Zahl der Vorstandsmitglieder insgesamt eine ungerade sein.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die/den Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam oder durch einen von ihnen jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
(8) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt und die Geschäftsführung ist verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.
(9) Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl findet in der der Landeskonferenz vorausgehenden ordentlichen Mitgliederversammlung statt. Bei Nachwahl einzelner Mitglieder des Vorstandes bleibt ihre Amtszeit auf die verbleibende Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Vorstandes beschränkt.
(10) Im Vorstand soll ärztlicher, kaufmännischer, juristischer und sozialpolitischer Sachverstand vertreten sein. Dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern soll Rechnung getragen werden. Je ein Vorstandsmitglied soll Erfahrung in der Freiwilligen- und in der Jugendarbeit haben. Darüber hinaus kann der Vorstand zu seiner Beratung Vertreter von Fachkreisen heranziehen.
(11) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl eines Kreisverbands-vorstandes durch eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
(12) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Übernahme der Tätigkeit des neu gewählten Vorstandes im Amt.
(13) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(14) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In einfachen oder besonders eilbedürftigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege herbeigeführt werden.
(15) Die gewählten Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bundes-, Landesverband oder zu einer Gliederung oder Gesellschaft des ASB stehen.
(16) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 11 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung ist befugt, die im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Gesamtleitung der Geschäftsstelle auftretenden Geschäfte der laufenden Verwaltung auszuführen. Sie hat alleinige Vertretungsmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Dabei hat sie die Bundesrichtlinien, diese Satzung, die Beschlüsse von Bundeskonferenz, Bundesausschuss, Landeskonferenz, Landesausschuss und Vorstand zu beachten und sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zu bewegen.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
1. der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle notwendigen Verträge,
2. die Durchführung des vom Vorstand beschlossenen Wirtschaftsplanes;
3. der Abschluss von Betriebsvereinbarungen,
4. die Planung, Durchführung und der Betrieb von ambulanten, teilstationären und stationären Sozialen Diensten und Einrichtungen,
5. die Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe,
6. die Übernahme von Aufgaben im Gesundheitswesen,
7. die Entwicklung, Einführung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Qualitätsmanagementsystems,
8. die Öffentlichkeitsarbeit,
9. die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Entwicklung der strategischen Vorgaben,
10. die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes.
(3) Die nachfolgend aufgeführten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstandes:
1. die Verlegung der Geschäftsstelle,
2. die Einrichtung oder Schließung zusätzlicher Geschäftsstellen,
3. die Gründung von Gesellschaften und Vereinigungen oder die Beteiligung an solchen sowie deren Veräußerung,
4. die Aufnahme neuer oder die Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete,
5. der Abschluss von Tarifverträgen.
Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.
(4) Der Geschäftsführung obliegt es gemeinsam mit dem Vorstand,
1. die Vertretung und Repräsentation auf kommunalpolitischer Ebene und in der Öffentlichkeit wahrzunehmen,
2. für eine gute Zusammenarbeit der Gliederungen zu sorgen und sie bei ihrer Arbeit zu unterstützen,
3. die Aktivitäten im Bereich des freiwilligen Engagements zu fördern und zu koordinieren.
(5) Die Geschäftsführung hat gegenüber dem Vorstand die folgenden Berichts-, Unterrichtungs- und Vorlagepflichten:
1. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand zu einzelnen Sachverhalten, die für die Entwicklung des Kreisverbandes von Bedeutung sein können, Bericht zu erstatten.
2. Die Geschäftsführung hat dem Vorstand
• regelmäßig schriftlich, einmal im Quartal, über den aktuellen Stand der Ergebnisse des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Vereines zu berichten,
• jährlich bis zum 30.09. des Vorjahres einen Entwurf des Wirtschaftsplanes und gegebenenfalls einen Nachtrags-Wirtschaftsplan vorzulegen,
• spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres den Jahresabschluss des Kreisverbandes mit Entwurf des Lageberichtes zur Beratung vorzulegen.
3. Die Geschäftsführung hat den Vorstand unverzüglich zu unterrichten bei
• wesentlicher Über- oder Unterschreitung des Wirtschaftsplanes, die zu einem erkennbaren Bedarf eines Nachtrags-Wirtschaftplanes im laufenden Geschäftsjahr führt,
• außergewöhnlichen Ereignissen, insbesondere wenn sie zu einer Gefährdung des Vereins in seiner Existenz oder in nicht unerheblichen Vermögensteilen führen können.
(6) Die Geschäftsführung übt ihre Tätigkeit hauptamtlich aufgrund eines mit dem Vorstand geschlossenen Dienstvertrages aus.
(7) Zur Führung der laufenden Geschäfte bestellt der Vorstand eine Geschäftsführung. Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern. Der Vorstand überträgt der Geschäftsführung, die er als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen hat, die Führung des operativen Geschäftes analog zu den im HGB getroffenen Regelungen für GmbH-Geschäftsführer.
(8) Der Vorstand kann die Geschäftsführung aus wichtigem Grund abberufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen vorliegen, die das Vertrauen in die weitere Amtsführung ausschließen. Gleiches gilt für die Kündigung des Dienstvertrages. Kündigt die Geschäftsführung den Dienstvertrag, so ist auch ihre Organstellung beendet.
(9) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der anderen Organe des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. mit Ausnahme der Kontrollkommission beratend teil.
§ 12 Kontrollkommission
(1) Die Kontrollkommission stellt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vereins und das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes fest, indem sie die Verwendung der Mittel, die Planung und Rechnungslegung und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung im Sinne von Kapitel X. der Bundesrichtlinien überprüft. Haben interne und externe Revision oder Aufsichtsgremien Mängel festgestellt, so überwacht sie deren Behebung durch den Vorstand.
(2) Die Kontrollkommission führt mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Vereines durch. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen weitere Prüfungen vornehmen.
(3) Im Rahmen der Prüfungen hat die Kontrollkommission ein Einsichtsrecht in alle Unterla-gen und Aufzeichnungen über Geschäftsvorgänge. Soweit vorhanden, stützt sie sich auf die Berichte und Ergebnisse der internen und externen Revision sowie von Aufsichtsgremien. Ihr ist alles vorzulegen und ihr ist jede Aufklärung und jeder Nachweis zu gewähren.
(4) Die Vorlage-, Aufklärungs- und Nachweispflicht erstreckt sich auch auf Unterlagen über Gesellschaftsbeteiligungen. Auf Verlangen der Kontrollkommission ist der Vorstand verpflichtet, von seinem Auskunfts- und Einsichtsrecht als Gesellschaftervertreter (§ 51a GmbHG) Gebrauch zu machen. Bei ASB-Gesellschaften kann er Mitglieder der Kontrollkommission zur Ausübung dieser Rechte bevollmächtigen, wenn sie eine sanktionsbewehrte Geheimhaltungserklärung abgeben.
(5) Die Kontrollkommission ist berechtigt, zur Aufklärung von Sachverhalten die Einberufung von Vorstandssitzungen zu verlangen und an diesen Sitzungen teilzunehmen.
(6) Spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Prüfung legt die Kontrollkommission dem Vorstand und der Geschäftsführung zur Beachtung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
(7) Vor Erstellung des Prüfungsberichts sind Vorstand und Geschäftsführung zu hören. Der Bericht ist unter Beachtung der Stellungnahme von Vorstand und Geschäftsführung zu erstellen.
(8) Der Vorsitzende der Kontrollkommission oder ein Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(9) Bei der Auswahl des externen Wirtschaftsprüfers ist die Kontrollkommission zu hören.
(10) Die Kontrollkommission besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Sie wählen sich ihren Vorsitzenden selbst. In der Kontrollkommission sollen Mitglieder mit kaufmännischem und juristischem Sachverstand vertreten sein. Die Wahl von Mitgliedern der Landeskontrollkommission und umgekehrt ist unzulässig.
(11) Die Kontrollkommission wird von der Mitgliederversammlung, die der ordentlichen Landeskonferenz vorausgeht, für vier Jahre gewählt und ist nur ihr gegenüber verantwortlich. Bei ihrer Arbeit ist sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 13 Aufsicht
(1) Der ASB Kreisverband Senftenberg e.V. erkennt das Recht der Aufsicht durch den Landes- und Bundesverband an.
§ 14 Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Mitglieder können Vereinsordnungsmittel verhängt werden, wenn sie:
1. gegen die Bundes-Richtlinien, diese Satzung oder Beschlüsse der zuständigen Organe verstoßen oder sonstige Mitgliedspflichten verletzen;
2. Eigentum oder Vermögen des ASB, seiner Zuwendungsgeber und Kostenträger vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigen oder dem ASB in seinem Ansehen schaden;
3. gesetzliche Vorgaben nicht einhalten, soweit der ASB hiervon betroffen ist;
4. den Aufgaben, Zielsetzungen und Interessen des ASB grob zuwider handeln oder diese gefährden;
5. die Steuerbegünstigung verlieren.
(2) Vereinsordnungsmittel sind:
1. Erteilung von Rüge, Verwarnung oder Verweis;
2. Befristeter Entzug der Ausübung von Mitgliedsrechten;
3. Suspendierung von Organstellungen oder anderen Vereinsfunktionen;
4. Abberufung aus Organstellungen;
5. Ausschluss aus dem ASB bei schwer wiegendem Fehlverhalten.
Die Wahl des Ordnungsmittels bestimmt sich nach der Schwere der Pflichtverletzung. Es gilt der Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs.
(3) Über die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln gegen natürliche Personen entscheidet grundsätzlich der Vorstand des ASB Kreisverband Senftenberg e.V.. Den Ausschluss von Organmitgliedern beschließt das wählende oder bestellende Organ.
(4) Gegen korporative Mitglieder trifft der Landesvorstand eine Entscheidung.
(5) In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens ist der Landesvorstand unmittelbar für die Verhängung von Vereinsordnungsmitteln zuständig.
(6) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmittel zunächst anzudrohen. Mit der Androhung kann die Anordnung der Vornahme einer Handlung oder Unterlassung zur Beseitigung des pflichtwidrigen Zustandes innerhalb einer festzusetzenden Frist verbunden werden.
(7) Vor der Entscheidung sind das Mitglied, der Vorstand des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. oder der Vertreter des korporativen Mitglieds anzuhören. In schwer wiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen.
(8) Die Entscheidung hat sofortige Wirkung. Ordnungsmittel sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen oder weggefallen sind.
(9) Gegen eine Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang das Schiedsgericht angerufen werden. Bei Fristversäumung wird die Entscheidung endgültig wirksam. Das Schiedsgerichtsverfahren hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Entscheidungen gemäß Abs. 5 und 7 hat das Schiedsgericht unverzüglich zu entscheiden.
(10) Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich nach Kapitel 17 der Bundesrichtlinien
und der hierzu erlassenen Schiedsordnung. Beides wird hiermit anerkannt.
§ 15 Richtlinien
Die von der Bundeskonferenz beschlossenen Richtlinien des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V. sind für den ASB Kreisverband Senftenberg e.V. verbindlich, solange derartige Richtlinien nicht die wirtschaftliche Existenz des Kreisverbandes gefährden.
Sie sind jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 16 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 17 Satzungsänderung, Richtlinienänderung und Auflösung
(1) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder die Auflösung des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Satzungs- und Richtlinienänderungen oder -ergänzungen, die auf einer Auflage des Amtsgerichts oder der Finanzverwaltung beruhen, kann der Vorstand selbstständig vornehmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zu unterrichten.
(3) Bei Auflösung des ASB Kreisverband Senftenberg e.V. oder bei Wegfall der bisherigen gemeinnützigen Zwecke des Kreisverbandes (nicht aber bei Erweiterung oder Präzisierung dieser Zwecke) fallt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den ASB Landesverband Brandenburg e.V. oder, falls dieser nicht mehr besteht, zu gleichen Teilen an die übrigen Kreis- und Ortsverbände des bisherigen Landesverbandes.
Bestehen auch solche Kreis- und Ortsverbände nicht mehr fällt das verbleibende Vermögen an den ASB Deutschland e.V..
Die Empfänger dürfen das erhaltene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden.